Pflege nie alleine und nur unter Anleitung einer erfahrenen Pflegestelle. Dieser Leitfaden ersetzt keine Betreuung und auch keine behördliche Genehmigung.

 

Ich bin kein Jurist, habe aber im Folgenden versucht, die gesetzlichen Hintergünde für den interessierten Laien zusammen zu fassen.

Hintergund

Die Aufnahme und Pflege von verletzten und hilflosen Fledermäusen unterliegt dem Bundesnaturschutzgesetz, sowie dem Tierschutzgesetz (Abschnitt 2). Demnach ist es jedem erlaubt, eine Fledermaus die verletzt oder in anderer Form hilflos ist, kurzzeitig zur Pflege aufzunehmen (Ausnahme vom Besitzverbot). Tiere, die nicht wieder ausgewildert werden können, enden häufig als so genannte Dauerpfleglinge. Dies stellt in der Regel ein Verstoß gegen das Haltungsverbot und oft auch, aus Unwissen und falsch verstandener Tierliebe, gegen geltende Tierschutzgesetze dar.

 

Die zunehmende Aufmerksamkeit, die Fledermäuse in der Öffentlichkeit erfahren, und die dadurch bedingte Bereitschaft von Privatleuten, hilflose oder verletzte Fundtiere aufzunehmen und zu pflegen, erfordert deswegen eine Klarstellung der Rahmenbedingungen.

Rechtlicher Hintergund

Fledermäuse gehören als Anhang IV Arten der FFH-Richtlinie zu den streng geschützten Tierarten, einer Teilmenge der besonders geschützten Arten.

Bundesnaturschutzgesetz, in Auszügen

Grundsätzlich gilt für besonders geschützte Tierarten, und damit insbesondere auch für streng geschützte Arten, ein Besitzverbot:

§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(2) Es ist ferner verboten,

1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),

 

Eine Ausnahme wird für die Aufnahme von verletzten oder anderweitig hilflosen Tieren gewährt:

§ 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

Bei Aufnahme eines Tieres einer streng geschützten Art ist dies der zuständigen Behörde zu melden. Das Besitzverbot wird von der Oberen Naturschutzbehörde (ONB) geregelt, im Bezug auf Aufnahme von Pflegetieren ist sie die zuständige Behörde. Sie bestimmt die Stelle, die sich weiter mit dem Tier befasst. Dies kann eine der anerkannten Pflegestellen des Landes sein, oder aber auch eine Privatperson.

 

Vom Besitzverbot gibt es eine weitere Ausnahmeregelung für die Dauerhaltung zum Zweck der Forschung, Bildung und Lehre:

§ 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung ..

Während die Meldung der Pflegefälle an die ONB erfolgt, muss die Genehmigung zur Haltung eines solchen Pflegefalles von der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) erteilt werden. Ein Tier, welches nicht wieder ausgewildert werden kann, unterliegt nur rein formal den Artenschutzbestimmungen. Effektiv ist das Veterinäramt dafür zuständig, dass Pflegetiere nach geltenden Tierschutzgesetzen gehalten werden.

Bundestierschutzgesetz

§ 2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  • muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen
  • darf die Möglichkeiten des Tieres zur artgemäßen Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden und Schäden entstehen
  • muß über die für eine angemessenen Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Meine Position

Die Aufnahme und Haltung von Fledermäusen muss ausschließlich zum Zwecke der Wiederauswilderung zur Eingliederung in die Natur geschehen. Ist dies nicht möglich, sollte eine Euthanasie (”einschläfern”) durchgeführt werden.

 

In einigen wenigen Fällen, behalte ich ein Tier als so genannten Dauerpflegling. Dies geschieht zum Zwecke der Lehre und Ausbildung, Kollegen können sich unter bestimmten Bedingungen auch meine Tiere ausleihen. Die Tiere müssen für diesen Zweck schmerzfrei sein, Zugang zu einer Außenvoliere und zu Artgenossen haben und die Möglichkeit für einen Winterschlaf bekommen. Die Dauerhaltung von Zwergfledermäusen oder ähnlichen Arten lehne ich ab, da Öffentlichkeitsarbeit diese Tiere sichtbar unter Stress setzt. Die Fledermäuse werden grundsätzlich nicht getreichelt oder anderweitig vom Publikum berührt.

 

Die aktuellen Pfleglinge finden sich auf der Seite der » Pflegestelle unter Pfleglingen.

 
HTML-Templates